Satzung – FRED e.V. gem. Mitgliederversammlung

Vorbemerkung: Auf die Darstellung weiblicher Persönlichkeitsbezeichnungen in dieser Satzung ist verzichtet worden. Damit ist keinesfalls eine Diskriminierung weiblicher Personen beabsichtigt, sondern dies dient ausschließlich der rascheren und flüssigeren Lesbarkeit.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein zur Realisierung und Entwicklung des Debstedter Konzeptes e.V. und führt als Logo die Abkürzung „FRED e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in 27607 Geestland, Debstedt. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen. Der Verein ist vom Finanzamt Wesermünde als gemeinnützig anerkannt worden. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Vereinstätigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Unterstützung der Kinder- und Neuroorthopädie, -Förderung der sozialen, schulischen und beruflichen Integration von Menschen mit Bewegungsstörungen in die Gesellschaft im Rahmen des bestehenden Netzwerkes. Regelmäßige Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder zur Fortbildung, zum Austausch und zur gegenseitigen Unterstützung. Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung über neuroorthopädische Behandlungsmöglichkeiten und zur Information über die Situation von Menschen mit Bewegungsstörungen in unserer Gesellschaft. Durchführung von Projekten durch Aufbringung von Spendenmitteln. Betreuung von Menschen mit Behinderungen, ihren Eltern und Angehörigen, Ärzten, Therapeuten, Pflegepersonal und Orthopädietechnikern. Unterstützung wissenschaftlicher Studien zur Überprüfungen der Wirksamkeit medizinischer, insbesondere neuroorthopädischer Therapien. Zusammenarbeit, Koordination mit Institutionen, Vereinen, Verbänden und Gemeinschaften, die Menschen mit Bewegungsstörungen und Behinderungen behandeln, betreuen und beraten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist auch als Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig. Er beschafft die Mittel und gibt diese an das Ameos Klinikum Seepark Geestland zur Unterstützung der dortigen Kinder- und Neuroorthopädie weiter. Die Mittel werden ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke weitergegeben. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die den Verein in seinem Bestreben zum Wohle von Menschen mit Bewegungsstörungen und Behinderungen unterstützen will und diese Satzung für sich als verbindlich anerkannt. Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähige Vereine können die fördernde Mitgliedschaft erwerben. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Er soll die Angaben erhalten, ob eine ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft angestrebt wird. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ablehnen, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Benachrichtigung des Bewerbers wirksam. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Die Mitgliedschaft wird unterschieden in:

  • ordentliche Mitglieder
  • fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft im Verein kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erworben werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • bei Wegfall der Voraussetzung zu Ihrem Erwerb
  • durch den Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung
  • durch an den Vorstand gerichtete schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
  • durch den Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied postalisch zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmrechte. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung kein Gebrauch, unterwirft er sich dem Ausschließungsbeschluss. Ein Ausschluss ist weiterhin möglich, wenn Beiträge über einen Zeitraum von 24 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt. Der bereits für das laufende Kalenderjahr entrichtete Beitrag kann nicht zurück gefordert werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
  • Fördermitglieder haben volles Stimmrecht und kein Wahlrecht.
  • Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 7 Die Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand (§ 8)
  • Die Mitgliederversammlungen (§ 9)

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • 1. Vorsitzender
  • 2 Stellvertretende Vorsitzende
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • bis zu 6 Beisitzern

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sine von § 26 BGB durch den ersten oder einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Ein Vorstandsmitglied kann vorübergehend die Geschäfte eines unerwartet ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übernehmen. Der Vorstand nimmt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins wahr und trifft die damit verbundenen Beschlüsse. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Eine Vergütung erfolgt nicht. Es werden lediglich die im Interesse des Vereins angefallenen nachgewiesenen Aufwendungen erstattet. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Alle Vorstandsmitglieder müssen geladen sein; unter den Anwesenden müssen immer der erste und ein stellvertretender Vorsitzender zugegen sein. Können beide nicht anwesend sein, so können Sie einen Sitzungsleiter aus den Reihen der Vorstandsmitglieder ernennen. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des benannten Stellvertreters. Der Vorstand fertigt über seine Beschlüsse Niederschriften an, welche mindestens deren Wortlaut enthalten. Sie sind von Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden (bei Abwesenheit durch den Stellvertreter) zu unterzeichnen. Die Haftung des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen begrenzt. Der Vorstand wird in seinen Aufgaben durch einen medizinischen Beirat unterstützt. Derr medizinische Beirat besteht aus dem Chefarzt der Kinder- und Neuroorthopädie der Ameos Klinik Seepark Debstedt und den von ihm zu bestimmenden Ärzten und Fachleuten.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist von vier Wochen durch schriftliche Einladung oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung zu berufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
  • Wahl des Vorstands
  • Wahl zweier Rechnungsprüfer
  • Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
  • Auflösung des Vereins
  • Höhe der Mitgliedsbeiträge

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung vertretenden Stimmrechte gefasst. Erreicht ein Kandidat bei Wahlen im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchzuführen. Die Stimmabgabe zu Wahlen oder Beschlüssen ist auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern geheim durchzuführen. Für Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenden Stimmrechte erforderlich. Die Einladung zu der Versammlung muss den Antrag auf Satzungsänderung im Wortlaut enthalten. Über Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge gelten für alle Mitglieder gem. § 4 (6). Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die bei Vereinseintritt und anschließend jeweils im ersten Quartal des laufenden Jahres fällig werden. Der Jahresbeitrag für alle Mitglieder wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. In Ausnahmefällen und bei Nachweis von finanziellen Notlagen kann die Beitragspflicht durch Beschluss des Vorstandes vorübergehend ausgesetzt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. Die Finanzierung der Vereinstätigkeit soll über die Mitgliedsbeiträge hinaus mittels Spenden erfolgen.

§ 11 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, welche die Kasse, die Mitgliederliste und die Buchführung vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen und bei der Mitgliederversammlung zu berichten haben. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 12 Auflösung des Vereins

Anträge auf Auflösung des Vereins müssen vier Wochen vorher mit Mitgliedern bekannt gegeben werden und auf die der Einladung zu der Versammlung beigefügten Tagesordnung gesetzt sein. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Viertel der vertretenden Stimmrechte, mindestens aber zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Sind in der Versammlung nicht zwei Drittel der Stimmrechte aller Mitglieder vertreten, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, in welcher dann zu dem Beschluss über Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel der vertretenden Stimmrechte genügt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Elfriede-Knigge-Stiftung in Bremerhaven, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Geestland 10.10.2015